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Anschrift: Florian Rentel Auf dem Burgflecken 1b 61267 Neu Anspach Telefon: 06171-6941543 Telefax: 06171-6941562 E-Mail: Oberurseler_forstdienstleistungen@web.de Folgen Sie uns Handelsregister Nr.: A4983 Bad Homburg Steuer-Nr: 03 860 32903 Steuer-ID: DE 253 459 804 Folgen Sie uns

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Die Betreiber dieser Seiten nehmen den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst. Wir behandeln Ihre personenbezogenen Daten vertraulich und entsprechend der gesetzlichen Datenschutzvorschriften nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie dieser Datenschutzerklärung. Die Nutzung unserer Webseite ist in der Regel ohne Angabe personenbezogener Daten möglich. Soweit auf unseren Seiten personenbezogene Daten (beispielsweise Name, Anschrift oder E-Mail-Adressen) erhoben werden, erfolgt dies, soweit möglich, stets auf freiwilliger Basis. Diese Daten werden ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben. Gemäß DSGVO haben Sie jederzeit das Recht auf unentgeltliche Auskunft über Ihre gespeicherten personenbezogenen Daten, deren Herkunft und Empfänger und den Zweck der Datenverarbeitung sowie ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten. Wenden Sie sich hierzu bitte schriftlich an Oberurseler_forstdienstleistungen@web.de. Wir weisen darauf hin, dass die Datenübertragung im Internet (z. B. bei der Kommunikation per E-Mail) Sicherheitslücken aufweisen kann. Ein lückenloser Schutz der Daten vor dem Zugriff durch Dritte ist nicht möglich. AGB 1. Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Firma fr. Oberurseler Forstdienstleistungen e.K. Schillerstr.3 in 61440 Oberursel 1.1 Angebot Das Angebot ist für 4 Wochen nach Angebotsabgabe gültig. Das Angebot wandelt sich durch die Unterschrift des Auftraggebers in einen rechtsverbindlichen Vertrag. 1.2 Vertragsgrundlagen Für die Ausführung der vertraglichen Leistungen nach Art und Umfang gelten als Vertragsgrundlagen in der Reihenfolge der nachfolgenden Aufstellung: das Leistungsverzeichnis Angebot vom Datum/Projekt Nr./Angebot -Nr. Auftragsbestätigung 1.2.1 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers Der Auftraggeber bestätigt, dass sämtliche für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Genehmigungen vor Arbeitsbeginn vorliegen und kann diese auf Verlangen vorzeigen. 1.3 Ausführung Die Ausführung der Arbeiten des Garten- und Landschaftsbaus richtet sich nach dem zugrundeliegenden Vertrag und erfolgt nach den anerkannten Regeln der Technik, wie sie unter anderem aufbauend auf der Leistung im Auftrag vereinbart ist. Dabei ist die Fertigstellungspflege zum Beispiel nach DIN 18916 und DIN 18917 nach Art, Umfang und Dauer gesondert zu vereinbaren. Wurde diese nicht schriftlich vereinbart, übernimmt diese automatisch der Auftraggeber. 1.4 Vergütung Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach Ziffer 1.2 genannten Vertragsgrundlagen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören. Erhöhen oder ermäßigen sich zwischen Vertragsabschluss und Abnahme die Steuern sowie Preise für Baustoffe, Bauteile, Betriebsmittel, Pflanzen, Saatgut, Frachten und Transportkosten, Dünger, Erden u.a. sind diese Erhöhungen in nachgewiesener Höhe zu vergüten und Ermäßigungen entsprechend weiterzugeben, sofern zwischen Vertragsabschluss und Abnahme mehr als 4 Wochen liegen. Dies gilt nicht bei einer vereinbarten Pauschalvergütung. Hier bleibt der vertragliche Pauschal-/ Festpreis bestehen. Ausgenommen ist hier die zu entrichtende Mehrwertsteuer. 1.4.1 Leistung ohne Berechnung oder nachberechnete Leistungen Sind auf der Rechnung Positionen aufgeführt, mit dem Betrag 0,00 € oder mit o.b. bezeichnet, dann sind das Leistungen, die nicht berechnet oder nachberechnet werden. Sofern er sich hierbei um Kulanzleistungen handelt, können diese nicht nachgefordert werden und unterliegen keiner Gewährleistung. Kulanzleistungen können auch nicht bemängelt werden. 1.5 Freigabe des Baufelds Das Baufeld wird vom Auftraggeber frei zur Verfügung gestellt, sodass mit den Arbeiten unmittelbar begonnen werden kann. Sollte dies nicht der Fall sein, so übernimmt der Auftraggeber sämtliche Kosten der Verzögerung. Dazu gehören Ausfallzeiten des Personals und der Transporteure sowie alle weiteren Kosten. 2. Lagerplätze und Anschlüsse Die zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Lagerplätze, Zufahrten und Anschlüsse (Strom, Wasser u.ä.) werden vom Auftraggeber auf dem Grundstück unentgeltlich für den gesamten Zeitraum der Bauleistung in erforderlicher Menge zur Verfügung gestellt. Insbesondere stellt der Auftraggeber einen abschließbaren Raum für das Werkzeug, Maschinen sowie Material für den gesamten Zeitraum der Bauleistung zur Verfügung und übernimmt bei Verlust sowie Diebstahl die Haftung. 3. Fertigstellungsfristen Die vorgesehenen Fertigstellungsfristen sind gemeinsam festzulegen und schriftlich zu bestätigen. Wurden keine Fertigstellungsfristen vereinbart, so ist das Bauende offen und muss nachträglich nicht mehr festgelegt werden. 4. Abnahme Die Fertigstellung der Leistung wird dem Auftraggeber persönlich oder schriftlich in Form angezeigt. Wünscht der Auftraggeber eine Abnahmebesichtigung, so hat er diese innerhalb von 3 Werktagen gemeinsam mit dem Auftragnehmer durchzuführen. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung mit Ablauf von 7 Werktagen nach der erfolgten Meldung über die Fertigstellung als abgenommen. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt. Vorbehalte wegen Mängeln hat der Auftraggeber sofort bei deren Bekanntwerden zu melden (insbesondere bei Teilen der Leistung, die durch die weitere Ausführung der Leistung der Prüfung entzogen werden), sonst spätestens jedoch bei der Abnahme schriftlich geltend zu machen. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sofern dieser sie nicht schon vorher nach VOB/B § 7 trägt. 4.1 Abnahmeverweigerung Verweigert der Auftraggeber die Abnahme, ohne hier Gründe zu nennen, zählt die Bauleistung als abgenommen. Die Bauleistung kann dann ohne Weiteres Nachfragen abgerechnet werden. 5. Gewährleistung Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme ordnungsgemäß ausgeführt ist, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Für Baustoffe, Bauteile, Pflanzen und Saatgut, die vom Auftraggeber geliefert oder beschafft wurden, wird vom Auftragnehmer keine Gewährleistung übernommen. Dies gilt auch für Eigenleistungen des Auftraggebers und für Setzungsschäden die aus Erdarbeiten anderer Auftragnehmer herrühren. Auf erkennbare Mängel hat der Auftragnehmer den Auftraggeber sofort und schriftlich hinzuweisen. Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Leistungen und Lieferungen des Garten- und Landschaftsbaus ein Jahr beginnend mit der Abnahme. Während der Gewährleistungsfrist verpflichtet sich der Auftragnehmer, alle Mängel, die auf eine vom Auftraggeber nachgewiesene vertragswidrige Leistung oder Lieferung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. Würde die Mängelbeseitigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so kann der Auftraggeber nur verlangen, dass die Vergütung in angemessener Höhe herabgesetzt wird. Darüberhinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, sind auf die halbe Höhe des Auftragswertes begrenzt. Der Auftraggeber haftet gegenüber Dritten ob der Gefahren der Arbeiten. Die diesbezügliche Haftung des Auftragnehmers beschränkt sich auf eine verschuldensabhängige Haftung. 5.1 Anwachsgarantie Eine Anwachsgarantie wird unsererseits nicht angeboten. Wird dies verlangt, so ist dies mit der dazugehörigen Anwachspflege schriftlich festzulegen, damit die fachliche Behandlung der Pflanzen garantiert ist. 6. Abrechnung Sobald der Auftrag/die Dienstleistung fertiggestellt ist, wird dieser unmittelbar nach Auftragsabnahme abgerechnet und der vereinbarte Festpreis in Rechnung gestellt. 6.1 Feststellungen der Leistungen und Lieferungen Die zur Abrechnung der Leistungen und Lieferungen erforderlichen Feststellungen (Aufmaße o.ä.) sind vom Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam vorzunehmen. Bei alleiniger Feststellung durch den Auftragnehmer gilt der Vertragsabschluss als verbindliche Anerkennung der Feststellung durch den Auftraggeber. 6.2 Zusätzliche Leistungen und Lieferungen Stundenlohnarbeiten und zusätzliche, über den ursprünglichen Vertrag hinausgehende Leistungen und Lieferungen werden nach den hierfür vereinbarten Vergütungssätzen abgerechnet. Sind keine Vergütungssätze vereinbart, gelten die derzeitigen Stundensätze und Entsorgungsgebühren der fr. Oberurseler Forstdienstleistungen e.K. bei Abrechnungen nach Aufwand. Alle Preise gelten zuzüglich der gesetzlichen MwSt. Im Vertrag ist festzuhalten, wer gegebenenfalls außer dem Auftraggeber selbst zur Anweisung von Stundenlohnarbeiten sowie zur Beauftragung von zusätzlichen Leistungen und Lieferungen berechtigt ist. Der Nachweis über Stundenlohnarbeiten und zusätzliche Leistungen und Lieferungen wird dem Auftraggeber umgehend zur Bestätigung vorgelegt, die sofort zu erfolgen hat. Werden Lieferscheine und Stundennachweise per E-Mail versendet und diese nicht innerhalb von 2 Tagen bemängelt oder schriftlich bestätigt, zählt die Nichthandlung als Bestätigung und ist nachträglich nicht mehr zu beanstanden. Sollte diese doch beanstandet werden, trägt der Auftraggeber die Kosten für den Gutachternachweis. Zahlungen gelten als Anerkennung der erbrachten Leistungen. Nach dieser Frist gilt der Nachweis als anerkannt, wenn der Auftraggeber sie nicht als nicht anerkannt zurückgegeben hat oder schriftlich Einwand erhoben hat. 7. Zahlung Die Rechnung ist immer zahlbar sofort nach Erhalt, ohne Abzug vom Rechnungsbetrag. 7.1 Vorauszahlungen bei Aufträgen Zahlungsbedingungen: Während der Bauzeit werden folgende Abschlagsrechnungen geschrieben: 33% (oder im Auftrag festgelegt) vor Arbeitsbeginn, 40% (oder im Auftrag festgelegt) bei Materiallieferung, Restzahlung nach Bauabnahme. Nichteinhaltungen der Zahlungsbedingungen berechtigen, die Arbeiten nicht zu beginnen oder zur Einstellung der Arbeiten. Nach einem Zahlungsverzug von mehr als 7 Tagen wird der Auftrag zu Lasten des Auftraggebers gekündigt/storniert. Sollte innerhalb der 7 Tage eine Teilzahlung eingehen, jedoch nicht der volle Vorauszahlungsbetrag, dann zählt dieses ebenfalls als Zahlungsverzug und berechtigt zur Kündigung/Stornierung des Auftrags. 7.2 Abrechnung bei Kündigung/Stornierung des Auftrags Nach der Kündigung/Stornierung werden die geleisteten Bauwerke/Dienstleistungen zuzüglich 15% Stornierungskosten berechnet. 7.3 Auswirkungen bei Kündigungen/Stornierung Alle gekündigten Aufträge und Stornierungen durch Zahlungsverzug werden an die Creditreform weitergeleitet. 7.4 Biomasse, Häckselgut, Schreddermaterial, Humus, Siebüberläufer Besteller, Abholer für Biomassen (Großabnehmer), verpflichten sich, die Tonnage des abgeholten Materials innerhalb von 4 Wochen nach Abholung nachzuweisen. Dies geschieht durch eine geeichte Wiegung/Wiegeschein. Versäumt der Abholer dies, so erlischt nach 8 Wochen die Preisvereinbarung/Preisbindung und es wird nach cbm abgerechnet zuzüglich 1 Euro wie folgt: Beispiel: Vereinbarter Preis 20 Euro/t wird dann 20 Euro/cbm zuzüglich 1 Euro/cbm = 21 Euro/cbm Ein Nachverhandeln ist nach Ablauf der 8 Wochen ausgeschlossen. 8. Eigentumsvorbehalt Bis zur völligen Bezahlung des Rechnungsbetrages bleiben sämtliche Lieferungen – Baustoffe, Bauteile, Pflanzen und alle Materialien und Leistungen – Eigentum der Firma fr. Oberurseler Forstdienstleistungen e.K., soweit sie mit dem Grundstück noch nicht verbunden sind. 9. Duldung und Wegnahme Ist der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so wird er nach vorheriger Ankündigung des Auftragnehmers dulden, dass dieser Baustoffe, Bauteile und Pflanzen, auch wenn diese bereits mit Grund und Boden fest verbunden sind, aufnehmen und unter Anrechnung zum Zeitwert und auf die vom Auftraggeber geschuldeten Beträge zurücknehmen und sich aneignen darf. Die Lieferung sämtlicher Waren und Leistungen erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB mit den nachstehenden Erweiterungen. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen Eigentum der Firma fr. Oberurseler Forstdienstleistungen e.K. Ist die Ware oder Leistung nicht innerhalb von 7 Tagen nach der ersten Mahnung bezahlt, sind die Firma fr. Oberurseler Forstdienstleistungen e.K. und die Lieferanten berechtigt, das Grundstück des Auftraggebers zu betreten und diese wiederzuholen. 10. Zahlungsverzug Alle Rechnungen sind zahlbar nach Erhalt, ohne Abzug vom Rechnungsbetrag. Sollte eine Rechnung nicht innerhalb von 7 Tagen bezahlt und vollständig ausgeglichen sein, dann befindet sich der Auftraggeber im Zahlungsverzug. 10.1. Mahnung Die Firma fr. Oberurseler Forstdienstleistungen e.K. wird den fälligen Rechnungsbetrag nur einmal anmahnen. Sollte dann innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Mahnung die Rechnung immer noch nicht beglichen sein, wird diese Rechnung zur Einziehung des Rechnungsbetrages und Mahnkosten unmittelbar an die Creditreform weitergeleitet. 11. Auftragsbedingungen Auftragsbedingungen, die in dem Auftrag aufgeführt sind, sind Bestandteil der AGB. Für nicht entfernte Materialien, die im Baumfällbereich liegen, wird keine Haftung übernommen. Ausgenommen sind feststehende Gebäude, Hütten usw., die sich nicht entfernen lassen. Mängel müssen sofort und in schriftlicher Form angezeigt werden und berechtigen nicht zur Einbehaltung des Rechnungsbetrags. 11.1 Mehrarbeiten Aufträge gelten, wie in der Leistung beschrieben. Arbeiten, die nicht aufgeführt wurden, zählen als Mehrarbeit und werden gesondert berechnet. Bei Rodung und Wurzelstockfräsen verbleibt das Fräsgut immer im Boden. Es wird nur bei einem schriftlich festgehaltenen Auftrag entfernt. 12. Widerrufsbelehrung Der Auftrag kann innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden. Nach der Widerrufsfrist berechnen wir 15% vom Auftragswert als Aufwandsentschädigung. Die Warenbestellung kann nach der Widerrufsfrist nicht storniert werden, da diese Sonderbestellungen sind. Bei Nichtabnahme verpflichtet sich der Besteller zu vollem Schadensersatz. Widerrufsrecht Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Florian Rentel, Schillerstraße 3, 61440 Oberursel, Tel.: 06171-6941543, Fax: 06171-6941562, E-Mail: oberurseler_forstdienstleistungen@web.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Folgen des Widerrufs Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht. Die Firma fr. Oberurseler Forstdienstleistungen ist versichert bei der Itzehoer Versicherung in Itzehoe. Gerichtsstand ist Bad Homburg. Es gelten die derzeitigen Stundensätze und Entsorgungsgebühren der fr. Oberurseler Forstdienstleistungen e.K. bei Abrechnungen nach Aufwand. Alle Preise gelten zuzüglich der gesetzlichen MwSt. Bei Arbeitsbeginn erkennt der Auftragsgeber die AGB bedingungslos an, auch wenn er dieses nicht schriftlich erklärt hat. Stand: April 2019
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Wir weisen darauf hin, dass die Datenübertragung im Internet (z. B. bei der Kommunikation per E-Mail) Sicherheitslücken aufweisen kann. Ein lückenloser Schutz der Daten vor dem Zugriff durch Dritte ist nicht möglich. AGB 1. Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Firma fr. Oberurseler Forstdienstleistungen e.K. Schillerstr.3 in 61440 Oberursel 1.1 Angebot Das Angebot ist für 4 Wochen nach Angebotsabgabe gültig. Das Angebot wandelt sich durch die Unterschrift des Auftraggebers in einen rechtsverbindlichen Vertrag. 1.2 Vertragsgrundlagen Für die Ausführung der vertraglichen Leistungen nach Art und Umfang gelten als Vertragsgrundlagen in der Reihenfolge der nachfolgenden Aufstellung: das Leistungsverzeichnis Angebot vom Datum/Projekt Nr./Angebot -Nr. Auftragsbestätigung 1.2.1 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers Der Auftraggeber bestätigt, dass sämtliche für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Genehmigungen vor Arbeitsbeginn vorliegen und kann diese auf Verlangen vorzeigen. 1.3 Ausführung Die Ausführung der Arbeiten des Garten- und Landschaftsbaus richtet sich nach dem zugrundeliegenden Vertrag und erfolgt nach den anerkannten Regeln der Technik, wie sie unter anderem aufbauend auf der Leistung im Auftrag vereinbart ist. Dabei ist die Fertigstellungspflege zum Beispiel nach DIN 18916 und DIN 18917 nach Art, Umfang und Dauer gesondert zu vereinbaren. Wurde diese nicht schriftlich vereinbart, übernimmt diese automatisch der Auftraggeber. 1.4 Vergütung Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach Ziffer 1.2 genannten Vertragsgrundlagen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören. Erhöhen oder ermäßigen sich zwischen Vertragsabschluss und Abnahme die Steuern sowie Preise für Baustoffe, Bauteile, Betriebsmittel, Pflanzen, Saatgut, Frachten und Transportkosten, Dünger, Erden u.a. sind diese Erhöhungen in nachgewiesener Höhe zu vergüten und Ermäßigungen entsprechend weiterzugeben, sofern zwischen Vertragsabschluss und Abnahme mehr als 4 Wochen liegen. Dies gilt nicht bei einer vereinbarten Pauschalvergütung. Hier bleibt der vertragliche Pauschal-/ Festpreis bestehen. Ausgenommen ist hier die zu entrichtende Mehrwertsteuer. 1.4.1 Leistung ohne Berechnung oder nachberechnete Leistungen Sind auf der Rechnung Positionen aufgeführt, mit dem Betrag 0,00 € oder mit o.b. bezeichnet, dann sind das Leistungen, die nicht berechnet oder nachberechnet werden. Sofern er sich hierbei um Kulanzleistungen handelt, können diese nicht nachgefordert werden und unterliegen keiner Gewährleistung. Kulanzleistungen können auch nicht bemängelt werden. 1.5 Freigabe des Baufelds Das Baufeld wird vom Auftraggeber frei zur Verfügung gestellt, sodass mit den Arbeiten unmittelbar begonnen werden kann. Sollte dies nicht der Fall sein, so übernimmt der Auftraggeber sämtliche Kosten der Verzögerung. Dazu gehören Ausfallzeiten des Personals und der Transporteure sowie alle weiteren Kosten. 2. Lagerplätze und Anschlüsse Die zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Lagerplätze, Zufahrten und Anschlüsse (Strom, Wasser u.ä.) werden vom Auftraggeber auf dem Grundstück unentgeltlich für den gesamten Zeitraum der Bauleistung in erforderlicher Menge zur Verfügung gestellt. Insbesondere stellt der Auftraggeber einen abschließbaren Raum für das Werkzeug, Maschinen sowie Material für den gesamten Zeitraum der Bauleistung zur Verfügung und übernimmt bei Verlust sowie Diebstahl die Haftung. 3. Fertigstellungsfristen Die vorgesehenen Fertigstellungsfristen sind gemeinsam festzulegen und schriftlich zu bestätigen. Wurden keine Fertigstellungsfristen vereinbart, so ist das Bauende offen und muss nachträglich nicht mehr festgelegt werden. 4. Abnahme Die Fertigstellung der Leistung wird dem Auftraggeber persönlich oder schriftlich in Form angezeigt. Wünscht der Auftraggeber eine Abnahmebesichtigung, so hat er diese innerhalb von 3 Werktagen gemeinsam mit dem Auftragnehmer durchzuführen. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung mit Ablauf von 7 Werktagen nach der erfolgten Meldung über die Fertigstellung als abgenommen. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt. Vorbehalte wegen Mängeln hat der Auftraggeber sofort bei deren Bekanntwerden zu melden (insbesondere bei Teilen der Leistung, die durch die weitere Ausführung der Leistung der Prüfung entzogen werden), sonst spätestens jedoch bei der Abnahme schriftlich geltend zu machen. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sofern dieser sie nicht schon vorher nach VOB/B § 7 trägt. 4.1 Abnahmeverweigerung Verweigert der Auftraggeber die Abnahme, ohne hier Gründe zu nennen, zählt die Bauleistung als abgenommen. Die Bauleistung kann dann ohne Weiteres Nachfragen abgerechnet werden. 5. Gewährleistung Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme ordnungsgemäß ausgeführt ist, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Für Baustoffe, Bauteile, Pflanzen und Saatgut, die vom Auftraggeber geliefert oder beschafft wurden, wird vom Auftragnehmer keine Gewährleistung übernommen. Dies gilt auch für Eigenleistungen des Auftraggebers und für Setzungsschäden die aus Erdarbeiten anderer Auftragnehmer herrühren. Auf erkennbare Mängel hat der Auftragnehmer den Auftraggeber sofort und schriftlich hinzuweisen. Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Leistungen und Lieferungen des Garten- und Landschaftsbaus ein Jahr beginnend mit der Abnahme. Während der Gewährleistungsfrist verpflichtet sich der Auftragnehmer, alle Mängel, die auf eine vom Auftraggeber nachgewiesene vertragswidrige Leistung oder Lieferung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. Würde die Mängelbeseitigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so kann der Auftraggeber nur verlangen, dass die Vergütung in angemessener Höhe herabgesetzt wird. Darüberhinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, sind auf die halbe Höhe des Auftragswertes begrenzt. Der Auftraggeber haftet gegenüber Dritten ob der Gefahren der Arbeiten. Die diesbezügliche Haftung des Auftragnehmers beschränkt sich auf eine verschuldensabhängige Haftung. 5.1 Anwachsgarantie Eine Anwachsgarantie wird unsererseits nicht angeboten. Wird dies verlangt, so ist dies mit der dazugehörigen Anwachspflege schriftlich festzulegen, damit die fachliche Behandlung der Pflanzen garantiert ist. 6. Abrechnung Sobald der Auftrag/die Dienstleistung fertiggestellt ist, wird dieser unmittelbar nach Auftragsabnahme abgerechnet und der vereinbarte Festpreis in Rechnung gestellt. 6.1 Feststellungen der Leistungen und Lieferungen Die zur Abrechnung der Leistungen und Lieferungen erforderlichen Feststellungen (Aufmaße o.ä.) sind vom Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam vorzunehmen. Bei alleiniger Feststellung durch den Auftragnehmer gilt der Vertragsabschluss als verbindliche Anerkennung der Feststellung durch den Auftraggeber. 6.2 Zusätzliche Leistungen und Lieferungen Stundenlohnarbeiten und zusätzliche, über den ursprünglichen Vertrag hinausgehende Leistungen und Lieferungen werden nach den hierfür vereinbarten Vergütungssätzen abgerechnet. Sind keine Vergütungssätze vereinbart, gelten die derzeitigen Stundensätze und Entsorgungsgebühren der fr. Oberurseler Forstdienstleistungen e.K. bei Abrechnungen nach Aufwand. Alle Preise gelten zuzüglich der gesetzlichen MwSt. Im Vertrag ist festzuhalten, wer gegebenenfalls außer dem Auftraggeber selbst zur Anweisung von Stundenlohnarbeiten sowie zur Beauftragung von zusätzlichen Leistungen und Lieferungen berechtigt ist. Der Nachweis über Stundenlohnarbeiten und zusätzliche Leistungen und Lieferungen wird dem Auftraggeber umgehend zur Bestätigung vorgelegt, die sofort zu erfolgen hat. Werden Lieferscheine und Stundennachweise per E-Mail versendet und diese nicht innerhalb von 2 Tagen bemängelt oder schriftlich bestätigt, zählt die Nichthandlung als Bestätigung und ist nachträglich nicht mehr zu beanstanden. Sollte diese doch beanstandet werden, trägt der Auftraggeber die Kosten für den Gutachternachweis. Zahlungen gelten als Anerkennung der erbrachten Leistungen. Nach dieser Frist gilt der Nachweis als anerkannt, wenn der Auftraggeber sie nicht als nicht anerkannt zurückgegeben hat oder schriftlich Einwand erhoben hat. 7. Zahlung Die Rechnung ist immer zahlbar sofort nach Erhalt, ohne Abzug vom Rechnungsbetrag. 7.1 Vorauszahlungen bei Aufträgen Zahlungsbedingungen: Während der Bauzeit werden folgende Abschlagsrechnungen geschrieben: 33% (oder im Auftrag festgelegt) vor Arbeitsbeginn, 40% (oder im Auftrag festgelegt) bei Materiallieferung, Restzahlung nach Bauabnahme. Nichteinhaltungen der Zahlungsbedingungen berechtigen, die Arbeiten nicht zu beginnen oder zur Einstellung der Arbeiten. Nach einem Zahlungsverzug von mehr als 7 Tagen wird der Auftrag zu Lasten des Auftraggebers gekündigt/storniert. Sollte innerhalb der 7 Tage eine Teilzahlung eingehen, jedoch nicht der volle Vorauszahlungsbetrag, dann zählt dieses ebenfalls als Zahlungsverzug und berechtigt zur Kündigung/Stornierung des Auftrags. 7.2 Abrechnung bei Kündigung/Stornierung des Auftrags Nach der Kündigung/Stornierung werden die geleisteten Bauwerke/Dienstleistungen zuzüglich 15% Stornierungskosten berechnet. 7.3 Auswirkungen bei Kündigungen/Stornierung Alle gekündigten Aufträge und Stornierungen durch Zahlungsverzug werden an die Creditreform weitergeleitet. 7.4 Biomasse, Häckselgut, Schreddermaterial, Humus, Siebüberläufer Besteller, Abholer für Biomassen (Großabnehmer), verpflichten sich, die Tonnage des abgeholten Materials innerhalb von 4 Wochen nach Abholung nachzuweisen. Dies geschieht durch eine geeichte Wiegung/Wiegeschein. Versäumt der Abholer dies, so erlischt nach 8 Wochen die Preisvereinbarung/Preisbindung und es wird nach cbm abgerechnet zuzüglich 1 Euro wie folgt: Beispiel: Vereinbarter Preis 20 Euro/t wird dann 20 Euro/cbm zuzüglich 1 Euro/cbm = 21 Euro/cbm Ein Nachverhandeln ist nach Ablauf der 8 Wochen ausgeschlossen. 8. Eigentumsvorbehalt Bis zur völligen Bezahlung des Rechnungsbetrages bleiben sämtliche Lieferungen – Baustoffe, Bauteile, Pflanzen und alle Materialien und Leistungen – Eigentum der Firma fr. Oberurseler Forstdienstleistungen e.K., soweit sie mit dem Grundstück noch nicht verbunden sind. 9. Duldung und Wegnahme Ist der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so wird er nach vorheriger Ankündigung des Auftragnehmers dulden, dass dieser Baustoffe, Bauteile und Pflanzen, auch wenn diese bereits mit Grund und Boden fest verbunden sind, aufnehmen und unter Anrechnung zum Zeitwert und auf die vom Auftraggeber geschuldeten Beträge zurücknehmen und sich aneignen darf. Die Lieferung sämtlicher Waren und Leistungen erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB mit den nachstehenden Erweiterungen. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen Eigentum der Firma fr. Oberurseler Forstdienstleistungen e.K. Ist die Ware oder Leistung nicht innerhalb von 7 Tagen nach der ersten Mahnung bezahlt, sind die Firma fr. Oberurseler Forstdienstleistungen e.K. und die Lieferanten berechtigt, das Grundstück des Auftraggebers zu betreten und diese wiederzuholen. 10. Zahlungsverzug Alle Rechnungen sind zahlbar nach Erhalt, ohne Abzug vom Rechnungsbetrag. Sollte eine Rechnung nicht innerhalb von 7 Tagen bezahlt und vollständig ausgeglichen sein, dann befindet sich der Auftraggeber im Zahlungsverzug. 10.1. Mahnung Die Firma fr. Oberurseler Forstdienstleistungen e.K. wird den fälligen Rechnungsbetrag nur einmal anmahnen. Sollte dann innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Mahnung die Rechnung immer noch nicht beglichen sein, wird diese Rechnung zur Einziehung des Rechnungsbetrages und Mahnkosten unmittelbar an die Creditreform weitergeleitet. 11. Auftragsbedingungen Auftragsbedingungen, die in dem Auftrag aufgeführt sind, sind Bestandteil der AGB. Für nicht entfernte Materialien, die im Baumfällbereich liegen, wird keine Haftung übernommen. Ausgenommen sind feststehende Gebäude, Hütten usw., die sich nicht entfernen lassen. Mängel müssen sofort und in schriftlicher Form angezeigt werden und berechtigen nicht zur Einbehaltung des Rechnungsbetrags. 11.1 Mehrarbeiten Aufträge gelten, wie in der Leistung beschrieben. Arbeiten, die nicht aufgeführt wurden, zählen als Mehrarbeit und werden gesondert berechnet. Bei Rodung und Wurzelstockfräsen verbleibt das Fräsgut immer im Boden. Es wird nur bei einem schriftlich festgehaltenen Auftrag entfernt. 12. Widerrufsbelehrung Der Auftrag kann innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden. Nach der Widerrufsfrist berechnen wir 15% vom Auftragswert als Aufwandsentschädigung. Die Warenbestellung kann nach der Widerrufsfrist nicht storniert werden, da diese Sonderbestellungen sind. Bei Nichtabnahme verpflichtet sich der Besteller zu vollem Schadensersatz. Widerrufsrecht Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Florian Rentel, Schillerstraße 3, 61440 Oberursel, Tel.: 06171- 6941543, Fax: 06171-6941562, E-Mail: oberurseler_forstdienstleistungen@web.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Folgen des Widerrufs Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht. Die Firma fr. Oberurseler Forstdienstleistungen ist versichert bei der Itzehoer Versicherung in Itzehoe. Gerichtsstand ist Bad Homburg. Es gelten die derzeitigen Stundensätze und Entsorgungsgebühren der fr. Oberurseler Forstdienstleistungen e.K. bei Abrechnungen nach Aufwand. Alle Preise gelten zuzüglich der gesetzlichen MwSt. Bei Arbeitsbeginn erkennt der Auftragsgeber die AGB bedingungslos an, auch wenn er dieses nicht schriftlich erklärt hat. Stand: April 2019
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